Heute war es endlich so weit. Das Bun­desver­fas­sungs­gericht hat über die Ver­fas­sungs­beschw­erde gegen das Gesetz zur heim­lichen Online-Durchsuchung in NRW entsch­ieden. Gle­ich vorneweg, das Gesetz aus NRW ist nichtig.
Grund­sät­zlich ist die Online-Durchsuchung allerd­ings erlaubt allerd­ings nur unter richter­lichem Vor­be­halt:
"Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung es Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Zudem ist der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen."
Für den Ein­satz der Online-Durchsuchung wird ein sehr enger Rah­men gesetzt. Sie darf nur einge­setzt wer­den, wenn ein hohes Gut wie das Leib, Leben und Frei­heit einer Per­son oder Grund­la­gen die die Exis­tens des Saates oder von Men­schen in Gefahr ist.
"Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt."
Lei­der wird es im sel­ben Absatz schon wieder ein wenig schwammig. Auch im Vor­feld, sofern ein hin­re­ichende Wahrschein­lichkeit für die Gefährdung eines überra­gen­den Rechtsgutes besteht, darf die Online-Durchsuchung im Einzelfall durchge­führt wer­den.
Die Maßnahme kann allerdings schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen."
Bliebe zu klären was hin­re­ichend ist und was nicht. Das wird wahrschein­lich wieder mal sub­jek­tiv sein und immer auf den Richer ankom­men. Ich kann nur hof­fen, dass sich Richter die eine Anord­nung zur “Online-Durchsuchung” genehmi­gen auch wirk­lich damit beschäfti­gen und es nicht wie Haus­druch­suchun­gen hand­haben. Wahrschein­lich hoffe ich da aber vergebens. Bleibt noch abzuwarten wie das Gesetz wird, dass Herr Schäu­ble im Sinn hat.
Des weit­ern stellt der 1. Senat fest, dass Daten mit Kern­bere­ichs­bezug sofort gelöscht wer­den müssen und auch nicht aus­gew­ertet wer­den dür­fen.
"Ist es - wie bei dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System - praktisch unvermeidbar, Informationen zur Kenntnis zu nehmen, bevor ihr Kernbereichsbezug bewertet werden kann, muss für hinreichenden Schutz in der Auswertungsphase gesorgt sein. Insbesondere müssen aufgefundene und erhobene Daten mit Kernbereichsbezug unverzüglich gelöscht und ihre Verwertung ausgeschlossen werden."
Ich inter­pretiere das mal so: Die Daten wer­den angeschaut und dann wird entsch­ieden was damit gemacht wer­den darf. Eine Soft­ware die auf bes­timmte Schlüs­sel­worte achtet wird keinen Sinn machen, da manTer­ror­ist dann ja ein­fach seine verdächti­gen Daten mit einem Pro­log aus Schlüs­sel­w­porten verse­hen kann. Also wird wohl ein Beamter oder Richter die Daten sichten und dann sub­jek­tiv entschei­den müssen was davon nun aus­gew­ertet wer­den darf und was nicht. Age­se­hen davon habe ich nicht das total Ver­trauen in die Sicher­heits­di­en­ste und glaube nicht daran, dass die Daten wirk­lich gelöscht und nicht ver­wen­det wer­den.
Aber weiter im Text. Der Staat darf sich als Kom­mu­nika­tion­spart­ner aus­geben und so an Daten kom­men. Auch darf der Staat selb­stver­ständlich sämtliche offe­nen Daten ver­wen­den.
"Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gewährleistete Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme wird nicht berührt, wenn sich die Maßnahmen darauf beschränken, Daten, die der Inhaber des Systems für die Internetkommunikation vorgesehen hat, auf dem technisch dafür vorgesehenen Weg zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn die staatliche Stelle sich unter einer Legende in eine Kommunikationsbeziehung begibt. Stehen keinerlei Überprüfungsmechanismen bereit, ist im Rahmen der Kommunikationsdienste des Internet das Vertrauen eines Kommunikationsteilnehmers in die Identität und Wahrhaftigkeit seiner Kommunikationspartner nicht schutzwürdig. Es liegt auch kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, wenn eine staatliche Stelle im Internet verfügbare Kommunikationsinhalte erhebt, die sich an jedermann oder zumindest an einen nicht weiter abgegrenzten Personenkreis richten."
Was aber erwäh­nenswert und wie ich finde auch begrüßenswert ist, dass die Richter fest­stellen, dass es ein "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" gibt.

Auf alle Fälle wer­den dem Geset­zge­ber durch das Urteil höhere Hür­den gesetzt. Mein Prob­lem mit der ganzen Sache ist allerd­ings, dass ich die “Online-Druchsuchung” tech­nisch nicht wirk­lich für real­isier­bar und prak­tisch für unnötig halte. Es wird immer die Möglichkeit geben Kom­mu­nika­tion und Daten so abzu­sich­ern, dass sie ohne größeren Aufwand für Dritte unnütz sind. Tre­f­fen wird eine “Online-Durchsuchung” meiner Mei­n­ung nach haupt­säch­lich Nutzer die sich mit der IT nicht so recht ausken­nen. Jemand der es darauf anlegt fängt sich auch nicht so schnell einen “Bun­de­stro­janer” ein.
Eine Möglichkeit für den Geset­zge­ber wäre aber sicher­lich noch eine Grundge­set­zän­derung des Artikel 10.
"(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt."

Das es soweit kommt wollen wir mal lieber nicht hof­fen. Zutrauen würde ich es aber manchen Plotik­ern. Leider.

Kleine Rand­no­tiz: Was muss ich mir unter “Aufk­lärung des Inter­nets” vorstellen? Hier ist das vol­lkom­men klar, trotz­dem wird ja eigentlich weniger das Inter­net aufgek­lärt son­dern viel merh ver­wen­det um an Daten der Bürger mut­maßlichen Ter­ror­is­ten zu kommen.