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	<title>Argh...was schreib ich denn? &#187; schäuble bundesverfassungsgericht online-durchsuchung</title>
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	<description>Über alles was mir gerade im Kopf rumgeistert...</description>
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		<title>Urteil zu “Online Durchsuchungen”</title>
		<link>http://blog.schmart.de/2008/02/27/urteil-zu-online-durchsuchungen</link>
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		<pubDate>Wed, 27 Feb 2008 11:24:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schmart</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[schäuble bundesverfassungsgericht online-durchsuchung]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute war es endlich so weit. Das Bundesverfassungsgericht hat über die Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur heimlichen Online-Durchsuchung in NRW entschieden. Gleich vorneweg, das Gesetz aus NRW ist nichtig.
Grundsätzlich ist die Online-Durchsuchung allerdings erlaubt allerdings nur unter richterlichem Vorbehalt: 
"Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute war es endlich so weit. Das Bundesverfassungsgericht hat über die Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur heimlichen Online-Durchsuchung in NRW <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-022.html">entschieden</a>. Gleich vorneweg, das Gesetz aus NRW ist nichtig.<br />
Grundsätzlich ist die Online-Durchsuchung allerdings erlaubt allerdings nur unter richterlichem Vorbehalt: <span id="more-116"></span><br />
<code>"Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung  es Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Zudem ist der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen."</code><br />
Für den Einsatz der Online-Durchsuchung wird ein sehr enger Rahmen gesetzt. Sie darf nur eingesetzt werden, wenn ein hohes Gut wie das Leib, Leben und Freiheit einer Person oder Grundlagen die die Existens des Saates oder von Menschen in Gefahr ist.<br />
<code>"Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die          Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend       wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt."</code><br />
Leider wird es im selben Absatz schon wieder ein wenig schwammig. Auch im Vorfeld, sofern ein hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Gefährdung eines überragenden Rechtsgutes besteht, darf die Online-Durchsuchung im Einzelfall durchgeführt werden.<br />
<code>Die Maßnahme kann allerdings schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender       Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen."</code><br />
Bliebe zu klären was hinreichend ist und was nicht. Das wird wahrscheinlich wieder mal subjektiv sein und immer auf den Richer ankommen. Ich kann nur hoffen, dass sich Richter die eine Anordnung zur “Online-Durchsuchung” genehmigen auch wirklich damit beschäftigen und es nicht wie Hausdruchsuchungen handhaben. Wahrscheinlich hoffe ich da aber vergebens. Bleibt noch abzuwarten wie das Gesetz wird, dass Herr Schäuble im Sinn hat.<br />
Des weitern stellt der 1. Senat fest, dass Daten mit Kernbereichsbezug sofort gelöscht werden müssen und auch nicht ausgewertet werden dürfen.<br />
<code>"Ist es - wie bei dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System - praktisch unvermeidbar, Informationen zur Kenntnis zu nehmen, bevor ihr Kernbereichsbezug bewertet werden kann, muss für   hinreichenden Schutz in der Auswertungsphase gesorgt sein. Insbesondere müssen aufgefundene und erhobene Daten mit    Kernbereichsbezug unverzüglich gelöscht und ihre Verwertung ausgeschlossen werden."</code><br />
Ich interpretiere das mal so: Die Daten werden angeschaut und dann wird entschieden was damit gemacht werden darf. Eine Software die auf bestimmte Schlüsselworte achtet wird keinen Sinn machen, da <del datetime="2008-02-27T11:01:52+00:00">man</del>Terrorist dann ja einfach seine verdächtigen Daten mit einem Prolog aus Schlüsselwporten versehen kann. Also wird wohl ein Beamter oder Richter die Daten sichten und dann subjektiv entscheiden müssen was davon nun ausgewertet werden darf und was nicht. Agesehen davon habe ich nicht das total Vertrauen in die Sicherheitsdienste und glaube nicht daran, dass die Daten wirklich gelöscht und nicht verwendet werden.<br />
Aber weiter im Text. Der Staat darf sich als Kommunikationspartner ausgeben und so an Daten kommen. Auch darf der Staat selbstverständlich sämtliche offenen Daten verwenden.<br />
<code>"Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gewährleistete Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme wird nicht berührt, wenn sich die Maßnahmen darauf beschränken, Daten, die der Inhaber des Systems für die Internetkommunikation vorgesehen hat, auf dem technisch dafür vorgesehenen Weg zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn die staatliche Stelle sich unter einer Legende in eine Kommunikationsbeziehung begibt. Stehen keinerlei Überprüfungsmechanismen bereit, ist im Rahmen der Kommunikationsdienste des Internet das Vertrauen eines Kommunikationsteilnehmers in die Identität und Wahrhaftigkeit seiner Kommunikationspartner nicht schutzwürdig. Es liegt auch kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, wenn eine staatliche Stelle im Internet verfügbare Kommunikationsinhalte erhebt, die sich an jedermann oder zumindest an einen nicht weiter abgegrenzten Personenkreis richten."</code><br />
Was aber erwähnenswert und wie ich finde auch begrüßenswert ist, dass die Richter feststellen, dass es ein <code>"Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme"</code> gibt. </p>
<p>Auf alle Fälle werden dem Gesetzgeber durch das Urteil höhere Hürden gesetzt. Mein Problem mit der ganzen Sache ist allerdings, dass ich die “Online-Druchsuchung” technisch nicht wirklich für realisierbar und praktisch für unnötig halte. Es wird immer die Möglichkeit geben Kommunikation und Daten so abzusichern, dass sie ohne größeren Aufwand für Dritte unnütz sind. Treffen wird eine “Online-Durchsuchung” meiner Meinung nach hauptsächlich Nutzer die sich mit der IT nicht so recht auskennen. Jemand der es darauf anlegt fängt sich auch nicht so schnell einen “Bundestrojaner” ein.<br />
Eine Möglichkeit für den Gesetzgeber wäre aber sicherlich noch eine Grundgesetzänderung des Artikel 10. <code><br />
"(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.<br />
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt."</code><br />
Das es soweit kommt wollen wir mal lieber nicht hoffen. Zutrauen würde ich es aber manchen Plotikern. Leider.</p>
<p>Kleine Randnotiz: Was muss ich mir unter “Aufklärung des Internets” vorstellen? Hier ist das vollkommen klar, trotzdem wird ja eigentlich weniger das Internet aufgeklärt sondern viel merh verwendet um an Daten der <del>Bürger</del> <del>mutmaßlichen</del> Terroristen zu kommen.</p>
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